JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 115a GWB - Ausschluss von abweichendem Landesrecht
Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
Zweiter Abschnitt (Nachprüfungsverfahren)
II. (Verfahren vor der Vergabekammer)
Soweit dieser Unterabschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Fußnoten:
Zu § 115a: Eingefügt durch G vom 20. 4. 2009 (BGBl I S. 790).
© "§ 115a GWB - Ausschluss von abweichendem Landesrecht" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum