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JuraForum.deGesetzeGWB§ 114 GWB - Entscheidung der Vergabekammer 

Stand: 20.05.2013

§ 114 GWB - Entscheidung der Vergabekammer

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
      Zweiter Abschnitt (Nachprüfungsverfahren)
         II. (Verfahren vor der Vergabekammer)

(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.

(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.

(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 114 GWB

Entscheidungen zu § 114 GWB

  • OLG-NAUMBURG, 23.04.2009, 1 Verg 5/08
    1. Für die Feststellung der Erledigung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens kommt es auf die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit des Nachprüfungsantrages nicht an. 2. Anschluss an BGH, Beschluss v. 1. Dezember 2008, X ZB 31/08.
  • BGH, 15.07.2008, X ZB 17/08
    a) Gegen die Entscheidung einer Vergabekammer, die das Vergabeverfahren für den Abschluss von Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zum Gegenstand hat, ist allein das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu dem für den Sitz der Vergabekammer zuständigen Oberlandesgericht gegeben. b) Erklärt ein um die...
  • OLG-DUESSELDORF, 30.04.2008, VII-Verg 57/07
    Hat die Vergabekammer durch Beschluss gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse ein Zuschlagsverbot ausgesprochen, ist dieses Verbot auch dann vollstreckbar, wenn die Krankenkasse beim Sozialgericht eine Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss erhoben hat (gegen LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2008 - L 5 KR 6136/07 W-A = L...
  • BSG, 22.04.2008, B 1 SF 1/08 R
    1. Bei Streitigkeiten gegen Entscheidungen der Vergabekammern des Bundes oder der Länder wegen Arzneimittel-Rabattverträgen nach § 130a SGB V ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet und der Primärrechtsschutz gewährleistet. 2. Weder das Grundgesetz noch das Recht der Europäischen Gemeinschaften...
  • OLG-NAUMBURG, 23.04.2007, 1 U 47/06
    1. Im Schadenersatzprozess entfaltet die Feststellung des schuldhaften Vergaberechtsverstoßes durch den Vergabesenat für das Prozessgericht Bindungswirkung (§ 124 Abs. 1 GWB); neues Vorbringen des öffentlichen Auftraggebers zum Themenkomplex "Pflichtverletzung" ist präkludiert. 2. Anforderungen an die Darlegung eines...
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Erwähnungen von § 114 GWB in anderen Vorschriften

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