JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 113 GWB - Beschleunigung
Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
Zweiter Abschnitt (Nachprüfungsverfahren)
II. (Verfahren vor der Vergabekammer)
(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. Er begründet diese Verfügung schriftlich.
(2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann.
Fußnoten:
Zu § 113: Geändert durch G vom 20. 4. 2009 (BGBl I S. 790).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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