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Stand: 17.06.2013
§ 113 GWB - Beschleunigung
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
Zweiter Abschnitt (Nachprüfungsverfahren)
II. (Verfahren vor der Vergabekammer)
(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. Er begründet diese Verfügung schriftlich.
(2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann.
Weitere Vorschriften um § 113 GWB
Entscheidungen zu § 113 GWB
- OLG-SCHLESWIG, 20.03.2008, 1 Verg 6/07
1. Die Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags als "offensichtlich unbegründet" durch die Vergabekammer soll die Ausnahme bleiben; sie kommt nicht in Betracht, wenn die "Offensichtlichkeit" aus Sachverhaltselementen entnommen worden ist, zu denen im Nachprüfungsverfahren keine Akteneinsicht gewährt worden ist.
2. Vergaberügen...
- OLG-NAUMBURG, 13.08.2007, 1 Verg 8/07
1. Die Wirksamkeit einer Verlängerungsverfügung des Vorsitzenden der Vergabekammer nach § 113 Abs. 1 GWB hängt nicht von ihrer materiellen Rechtmäßigkeit ab.
2. Gegen eine Verlängerungsverfügung nach § 113 Abs. 1 GWB ist eine isolierte sofortige Beschwerde nicht statthaft.
- OLG-NAUMBURG, 13.10.2006, 1 Verg 6/06
1. Für die Wahrung der Entscheidungsfrist des § 113 Abs. 1 GWB ist es ausreichend, wenn die Entscheidung der Vergabekammer vor Fristablauf vollständig abgesetzt und zur Geschäftsstelle gelangt ist. Hierfür ist nicht erforderlich, dass auch die Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber allen Verfahrensbeteiligten innerhalb der...
- OLG-NAUMBURG, 13.10.2006, 1 Verg 7/06
1. Für die Wahrung der Entscheidungsfrist des § 113 Abs. 1 GWB ist es ausreichend, wenn die Entscheidung der Vergabekammer vor Fristablauf vollständig abgesetzt und zur Geschäftsstelle gelangt ist. Hierfür ist nicht erforderlich, dass auch die Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber allen Verfahrensbeteiligten innerhalb der...
- BGH, 12.06.2001, X ZB 10/01
GWB §§ 106 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1
Zur Wirksamkeit von Beschlüssen der Vergabekammer des Landes Thüringen ist nicht erforderlich, daß diese auch vom ehrenamtlichen Beisitzer unterschrieben werden, der an der Entscheidung mitgewirkt hat.
GWB § 99 Abs. 1
Betraut ein öffentlicher Auftraggeber eine GmbH mit Dienstleistungen,...
Erwähnungen in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 113 GWB:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
- Zweiter Abschnitt (Nachprüfungsverfahren)
- II. (Verfahren vor der Vergabekammer)
- § 114 Entscheidung der Vergabekammer
- III. (Sofortige Beschwerde)
- § 116 Zulässigkeit, Zuständigkeit
- § 120 Verfahrensvorschriften
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