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JuraForum.deGesetzeGWB§ 104 GWB - Vergabekammern 

Stand: 20.05.2013

§ 104 GWB - Vergabekammern

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
      Zweiter Abschnitt (Nachprüfungsverfahren)
         I. (Nachprüfungsbehörden)

(1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden Aufträge, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechnenden Aufträge wahr.

(2) Rechte aus § 97 Abs. 7 sowie sonstige Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden.

(3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Befugnisse der Kartellbehörden zur Verfolgung von Verstößen insbesondere gegen §§ 19 und 20 bleiben unberührt.


Weitere Vorschriften um § 104 GWB

Entscheidungen zu § 104 GWB

  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 02.02.2009, 3 M 555/08
    1. Einen Zuschlag i. S. d. § 97 Abs. 5 GWB sieht das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - RettDG LSA - auch bei Durchführung eines Angebotsverfahrens entsprechend den Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (gem. § 11 Abs. 2 RettDG LSA) nicht vor, weil die Wahrnehmung von Aufgaben des...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 27.03.2007, 20 A 1717/05
    § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB schließt nicht den Widerspruch des Bewerbers um einen öffentlichen Auftrag gegen einen Verwaltungsakt aus, durch den das Mitglied eines Wasserverbandes auf verbandsrechtlicher Grundlage zu Leistungen verpflichtet worden ist, die anderenfalls nach den §§ 97 ff GWB hätten vergeben werden müssen. Der...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 12.10.2004, 15 B 1873/04
    1. § 107 GO NRW verbietet nicht die Abfallentsorgung durch eine Gemeinde im Gebiet einer anderen Gemeinde. 2. Die in § 107 Abs. 2 GO NRW aufgeführten privilegierten Tätigkeitsfelder sind als nichtwirtschaftliche Betätigung vollständig aus dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 mit seinen Schranken für die wirtschaftliche...

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