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JuraForum.deGesetzeGWB§ 103 GWB - (weggefallen) 

Stand: 19.04.2013

§ 103 GWB - (weggefallen)

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
      Zweiter Abschnitt (Nachprüfungsverfahren)
         I. (Nachprüfungsbehörden)

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Weitere Vorschriften um § 103 GWB

Entscheidungen zu § 103 GWB

  • OLG-NAUMBURG, 22.01.2004, 7 U 133/03
    Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Umgehung von Vinkulierungen.
  • BGH, 03.07.2001, KZR 10/00
    Ein Anspruch auf nachvertragliche Konzessionsabgabe aufgrund ergänzender Auslegung eines nach § 103a GWB a.F. beendeten Konzessionsvertrages beschränkt sich auf die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderliche Zeitspanne, längstens auf ein Jahr nach Vertragsbeendigung (im Anschluß an BGH, Urteil vom 22. März 1994...
  • OLG-ROSTOCK, 14.09.2000, 1 U 187/98
    1. Die vom Bundesverfassungsgericht herbeigeführte "Verständigungslösung" (Stromvergleich) zwischen beschwerdeführenden ostdeutschen Kommunen, westdeutschen Energieversorgungsunternehmen (EVU), der Treuhandanstalt, dem Deutschen Städtetag und dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) findet keine Anwendung auf Kommunen, die nicht...
  • BGH, 16.11.1999, KZR 12/97
    GWB § 1, GWB § 103a F.: 24. September 1980 Eine Endschaftsbestimmung in einem Konzessionsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Energieversorgungsunternehmen, die für die Übertragung des örtlichen Versorgungsnetzes auf die Gemeinde ein Entgelt in Höhe des Sachzeitwertes vorsieht, ist gemäß § 1 GWB, § 103a GWB a.F....

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