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JuraForum.deGesetzeGWB§ 102 GWB - Grundsatz 

Stand: 17.06.2013

§ 102 GWB - Grundsatz

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
      Zweiter Abschnitt (Nachprüfungsverfahren)
         I. (Nachprüfungsbehörden)

Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern.


Weitere Vorschriften um § 102 GWB

Entscheidungen zu § 102 GWB

  • OLG-NAUMBURG, 04.10.2007, 1 Verg 7/07
    1. Für die Feststellung des Bestehens einer Schadenersatzpflicht des Antragsgegners ist weder die Vergabekammer noch der Vergabesenat zuständig; dies ist Sache der Zivilgerichte. 2. Allgemeine Zugangsvoraussetzung für Nachprüfungsverfahren nach § 102 GWB ist, dass das zur Nachprüfung gestellte Vergabeverfahren eine Ausschreibung...
  • OLG-KARLSRUHE, 06.02.2007, 17 Verg 7/06
    1. Eine Vorabinformationspflicht gemäß § 13 Satz 1 VgV besteht, wenn ein Beschaffungsvorgang zu einer Beteiligung mehrer Unternehmen und zu verschiedenen Angeboten sowie schließlich zu einer Auswahl durch den öffentlichen Auftraggeber geführt hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.02.2005 - X ZB 27/04). 2. Ein Marktteilnehmer...
  • BGH, 01.02.2005, X ZB 27/04
    § 97 Abs. 7 GWB begründet ein subjektives Recht auf Einleitung und Durchführung eines nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 GWB geregelten Vergabeverfahrens. Die Verletzung dieses subjektiven Rechts unterliegt der durch § 102 GWB eröffneten Nachprüfung. Ein Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen hat...

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