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JuraForum.deGesetzeGWB§ 101b GWB - Unwirksamkeit 

§ 101b GWB - Unwirksamkeit

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
      Erster Abschnitt (Vergabeverfahren)

(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.


Fußnoten:


Zu § 101b: Eingefügt durch G vom 20. 4. 2009 (BGBl I S. 790).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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