JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 101b GWB - Unwirksamkeit
Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
Erster Abschnitt (Vergabeverfahren)
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 101b GWB:
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