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JuraForum.deGesetzeGWB§ 101a GWB - Informations- und Wartepflicht 

Stand: 20.05.2013

§ 101a GWB - Informations- und Wartepflicht

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
      Erster Abschnitt (Vergabeverfahren)

(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.



Weitere Vorschriften um § 101a GWB

Entscheidungen zu § 101a GWB

  • OLG-BREMEN, 03.04.2007, Verg 2/07
    1. Die Obliegenheit eines Bieters, ihm bekannt gewordene Verfahrensverstöße unverzüglich zu rügen, verlangt nicht nur eine Kenntnis der Tatsachen, die einen Verstoß gegen das Vergabeverfahren bedeuten könnten, sondern auch das Bewusstsein von deren rechtlicher Bedeutsamkeit, die bei schwieriger Rechtslage selbst bei einem...
  • OLG-NAUMBURG, 15.03.2007, 1 Verg 14/06
    1. Entbehrlichkeit der Rüge der unterlassenen EU-weiten Ausschreibung nach Abschluss des Vertrages (§ 107 Abs. 3 Satz 1 GWB) 2. Wird ein Auftragsverhältnis, das der EU-weiten Ausschreibungspflicht unterlag, durch Kündigung beendet und beabsichtigt der Auftraggeber, den identischen Vertrag nunmehr mit einem anderen Unternehmen zu...

Erwähnungen von § 101a GWB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 101a GWB:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
      • Erster Abschnitt (Vergabeverfahren)
    • § 101b Unwirksamkeit
      • Zweiter Abschnitt (Nachprüfungsverfahren)
        • II. (Verfahren vor der Vergabekammer)
      • § 107 Einleitung, Antrag
      • § 115 Aussetzung des Vergabeverfahrens
        • III. (Sofortige Beschwerde)
      • § 121 Vorabentscheidung über den Zuschlag

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