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JuraForum.deGesetzeGWB§ 100 GWB - Anwendungsbereich 

Stand: 17.06.2013

§ 100 GWB - Anwendungsbereich

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
      Erster Abschnitt (Vergabeverfahren)

(1) Dieser Teil gilt für Aufträge, deren Auftragswert den jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Der Schwellenwert ergibt sich für Aufträge, die

1.
von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 vergeben werden und nicht unter Nummer 2 oder 3 fallen, aus § 2 der Vergabeverordnung,
2.
von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 1 bis 4 vergeben werden und Tätigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs, der Trinkwasser- oder Energieversorgung umfassen, aus § 1 der Sektorenverordnung,
3.
von Auftraggebern im Sinne des § 98 vergeben werden und verteidigungs- oder sicherheitsrelevant im Sinne des § 99 Absatz 7 sind, aus der nach § 127 Nummer 3 erlassenen Verordnung.

(2) Dieser Teil gilt nicht für die in den Absätzen 3 bis 6 und 8 sowie die in den §§ 100a bis 100c genannten Fälle.

(3) Dieser Teil gilt nicht für Arbeitsverträge.

(4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, die Folgendes zum Gegenstand haben:

1.
Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen oder
2.
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienstleistung wird vollständig durch den Auftraggeber vergütet.

(5) Dieser Teil gilt ungeachtet ihrer Finanzierung nicht für Verträge über

1.
den Erwerb von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen,
2.
Mietverhältnisse für Grundstücke oder vorhandene Gebäude oder anderes unbewegliches Vermögen oder
3.
Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen.

(6) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht,
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.

(7) Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Absatzes 6, die die Nichtanwendung dieses Teils rechtfertigen, können betroffen sein beim Betrieb oder Einsatz der Streitkräfte, bei der Umsetzung von Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung oder bei der Beschaffung von Informationstechnik oder Telekommunikationsanlagen.

(8) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, die nicht nach § 99 Absatz 7 verteidigungs- oder sicherheitsrelevant sind und

1.
in Übereinstimmung mit den inländischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für geheim erklärt werden,
2.
deren Ausführung nach den in Nummer 1 genannten Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert,
3.
bei denen die Nichtanwendung des Vergaberechts geboten ist zum Zweck des Einsatzes der Streitkräfte, zur Umsetzung von Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung oder bei der Beschaffung von Informationstechnik oder Telekommunikationsanlagen zum Schutz wesentlicher nationaler Sicherheitsinteressen,
4.
die vergeben werden auf Grund eines internationalen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Projekt, für das andere Verfahrensregeln gelten,
5.
die auf Grund eines internationalen Abkommens im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen vergeben werden und für die besondere Verfahrensregeln gelten oder
6.
die auf Grund des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden.



Weitere Vorschriften um § 100 GWB

Entscheidungen zu § 100 GWB

  • OLG-CELLE, 19.08.2009, 13 Verg 4/09
    1. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Schätzung des Auftragswerts durch den Auftraggeber zum maßgebenden Zeitpunkt, hat der Vergabesenat den Auftragswert eigenständig zu schätzen. Dafür kommt neben den Angeboten der anderen Bieter vor allem dem Angebot, das in diesem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat, entscheidende...
  • OLG-NAUMBURG, 23.04.2009, 1 Verg 5/08
    1. Für die Feststellung der Erledigung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens kommt es auf die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit des Nachprüfungsantrages nicht an. 2. Anschluss an BGH, Beschluss v. 1. Dezember 2008, X ZB 31/08.
  • OLG-KARLSRUHE, 17.04.2008, 8 U 228/06
    1. Ob ein kommunales Wohnungsbauunternehmen öffentlicher Auftraggeber i. S. des § 98 Nr. 2 GWB ist, bestimmt sich zunächst nach dem Gründungszweck, wie er sich aus seiner Satzung ergibt, es sei denn, der Zweck der Gesellschaft hat sich nach der Gründung verändert. 2. Den Anspruchsteller trifft die Darlegungs- und Beweislast für...
  • OLG-NAUMBURG, 15.03.2007, 1 Verg 14/06
    1. Entbehrlichkeit der Rüge der unterlassenen EU-weiten Ausschreibung nach Abschluss des Vertrages (§ 107 Abs. 3 Satz 1 GWB) 2. Wird ein Auftragsverhältnis, das der EU-weiten Ausschreibungspflicht unterlag, durch Kündigung beendet und beabsichtigt der Auftraggeber, den identischen Vertrag nunmehr mit einem anderen Unternehmen zu...
  • BGH, 26.09.2006, X ZB 14/06
    Legt ein Bieter die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften dar und kommt danach als vergaberechtsgemäße Maßnahme die Aufhebung der Ausschreibung in Betracht, weil alle anderen Angebote unvollständig sind, ist der Bieter regelmäßig unabhängig davon im Nachprüfungsverfahren antragsbefugt, ob auch sein Angebot an einem...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 100 GWB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 100 GWB:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
      • Erster Abschnitt (Vergabeverfahren)
    • § 100a Besondere Ausnahmen für nicht sektorspezifische und nicht verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge
    • § 100b Besondere Ausnahmen im Sektorenbereich
    • § 100c Besondere Ausnahmen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
      • Zweiter Abschnitt (Nachprüfungsverfahren)
        • II. (Verfahren vor der Vergabekammer)
      • § 115 Aussetzung des Vergabeverfahrens

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