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JuraForum.deGesetzeGWB§ 1 GWB - Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen 

Stand: 20.05.2013

§ 1 GWB - Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      Erster Abschnitt (Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen)

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.



Weitere Vorschriften um § 1 GWB

Entscheidungen zu § 1 GWB

  • OLG-FRANKFURT, 14.07.2009, 11 U 68/08 (Kart)
    Verlangt eine Taxizentrale als Voraussetzung für die Zertifizierung eines Taxibetriebes als "Service Taxi", dass sich der Betrieb keiner anderen Taxizentrale zur Rufvermittlung an-schließt, handelt es sich um eine Wettbewerbsbeschränkung, die nicht gem. § 2 GWB freigestellt ist.
  • OLG-MUENCHEN, 02.07.2009, U (K) 4842/08
    Untersagt ein Unternehmen seinen Händlerkunden den Weitervertrieb seiner Waren über Internet-Auktionsplattformen, so liegt darin keine Beschränkung des Kundenkreises i. S. d. Art. 4 lit. b) der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 2790/1999.
  • OLG-FRANKFURT, 17.03.2009, 11 U 61/08 (Kart)
    1. Das einem Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag auferlegte Wettbewerbsverbot, ist kartellrechtlich grundsätzlich nur zulässig, wenn der Gesellschafter die Geschäftsführung der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann. Dies ist bei dem Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, der in der KG und der GmbH über einen Stimmenanteil...
  • BGH, 10.02.2009, KVR 67/07
    a) Führt eine große Zahl von Gaslieferverträgen, die von einem Ferngasunternehmen mit Regional- und Ortsgasversorgern über lange Laufzeiten abgeschlossen werden und den Gesamtbedarf oder nahezu den Gesamtbedarf des jeweiligen Abnehmers decken, in ihrer Summe dazu, dass der Markt gegenüber Wettbewerbern abgeschottet wird, und...
  • BGH, 10.12.2008, KZR 54/08
    Nach der Gleichstellung vertikaler und horizontaler Vereinbarungen durch die 7. GWB-Novelle ist einer Auslegung die Grundlage entzogen, die für die - nach wie vor erforderliche - restriktive Auslegung des § 1 GWB ein anzuerkennendes Interesse statt einer durch den Vertragszweck gebotenen Notwendigkeit ausreichen lässt (Abgrenzung...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 1 GWB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1 GWB:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      • Erster Abschnitt (Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen)
    • § 2 Freigestellte Vereinbarungen
      • Vierter Abschnitt (Wettbewerbsregeln)
    • § 26 Anerkennung
      • Fünfter Abschnitt (Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche)
    • § 28 Landwirtschaft
    • § 30 Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften
      • Sechster Abschnitt (Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen)
    • § 32c Kein Anlass zum Tätigwerden
      • Neunter Abschnitt (Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe)
        • I. (Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas)
      • § 47b Aufgaben
        • II. (Markttransparenzstelle für Kraftstoffe)
      • § 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe
    • Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Bußgeldverfahren)
    • § 81 Bußgeldvorschriften
  • Tierzuchtgesetz (TierZG)
    • Abschnitt 7 (Schlussvorschriften)
  • § 29 Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

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