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JuraForum.deGesetzeGVGEG§ 6 GVGEG 

Stand: 20.05.2013

§ 6 GVGEG

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

   Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Vorschriften über die Wahl oder Ernennung ehrenamtlicher Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich ihrer Vorbereitung, über die Voraussetzung hierfür, die Zuständigkeit und das dabei einzuschlagende Verfahren sowie über die allgemeinen Regeln über Auswahl und Zuziehung dieser ehrenamtlichen Richter zu den einzelnen Sitzungen sind erstmals auf die erste Amtsperiode der ehrenamtlichen Richter anzuwenden, die nicht früher als am ersten Tag des auf ihr Inkrafttreten folgenden zwölften Kalendermonats beginnt.

(2) Vorschriften über die Dauer der Amtsperiode ehrenamtlicher Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind erstmals auf die erste nach ihrem Inkrafttreten beginnende Amtsperiode anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 6 GVGEG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 6 GVGEG:

  • Patentanwaltsordnung (PAO)
    • Fünfter Teil (Die Gerichte in Patentanwaltssachen und das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen)
      • Erster Abschnitt (Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Patentanwaltssachen)
    • § 87 Patentanwaltliche Mitglieder
  • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
    • Fünfter Teil (Die Gerichte in Anwaltssachen und das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen)
      • Erster Abschnitt (Das Anwaltsgericht)
    • § 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
  • Steuerberatungsgesetz (StBerG)
    • Zweiter Teil (Steuerberaterordnung)
      • Fünfter Abschnitt (Berufsgerichtsbarkeit)
        • Zweiter Unterabschnitt (Die Gerichte)
      • § 99 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer

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