Dritter Abschnitt (Anfechtung von Justizverwaltungsakten)
(1) Verwaltungsakte, die im Bereich der Justizverwaltung beim Vollzug des Gerichtskostengesetzes, der Kostenordnung, des Gerichtsvollzieherkostengesetzes, des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes oder sonstiger für gerichtliche Verfahren oder Verfahren der Justizverwaltung geltender Kostenvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einforderung oder Zurückzahlung ergehen, können durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, dass der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien, oder dass von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei.
(2) Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die für die Einziehung oder Befriedigung des Anspruchs zuständige Kasse ihren Sitz hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 14 Abs. 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung gelten entsprechend.
(3) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach Absatz 1 und 2 sowie nach § 14 der Kostenordnung, der Beschwerde nach § 156 der Kostenordnung, nach § 66 des Gerichtskostengesetzes, nach § 57 des Gesetzes über Kosten in Familiensachen, nach § 14 der Kostenordnung und nach § 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes einem der mehreren Oberlandesgerichte oder anstelle eines solchen Oberlandesgerichts einem obersten Landesgericht zugewiesen werden. Dies gilt auch für die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, soweit nach dieser Vorschrift das Oberlandesgericht zuständig ist.
(4) Für die Beschwerde finden die vor dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) am 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist.
1. Bereits vor Strafbeginn hat die Vollzugsbehörde die Eignung des Verurteilten für den offenen Vollzug und das Fehlen einer Flucht- und Missbrauchsgefahr zu prüfen und auf Grundlage dieser Entscheidung die Ladung durch die Vollstreckungsbehörde in den offenen oder aber geschlossenen Vollzug vorzunehmen.
2. Insbesondere bei der...
1. Ein "rechtliches Interesse" an der Akteneinsicht im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus. Ein rechtliches Individualinteresse liegt vor, wo irgendwelche persönlichen Rechte...
1. Ein "rechtliches Interesse" an der Akteneinsicht im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus. Ein rechtliches Individualinteresse liegt vor, wo irgendwelche persönlichen Rechte...
Die Auswahl und Ernennung eines Insolvenzverwalters ist ein Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 Abs. 1 EGGVG.
Es besteht weder ein Anspruch eines Konkurrenten auf Bestellung zum Insolvenzverwalter im Einzelfall, noch ein Anspruch auf seine proportionale Beteiligung an der Gesamtheit der Bestellungsakte eines Insolvenzgerichts. Aus...
1. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1, Abs. 2 KostO über Kostenvorschuss und Vorwegleistungspflicht finden auch in Justizverwaltungsverfahren Anwendung.
2. Gegen die richterlich getroffene Anordnung der Vorschussanforderung und der Vorwegleistungspflicht nach § 8 KostO ist in Justizverwaltungsverfahren vor dem Strafsenat keine...
Einem Antrag auf Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn mit der beabsichtigten Eheschließung das Rechtsinstitut der Ehe missbraucht werden soll.
Bei der Verweigerung der staatlichen Mitwirkung an Eheschließungen ist Zurückhaltung geboten. Wird jedoch binnen zwei Wochen nach Ablehnung eines...
Schlichte Wissensmitteilungen - und erst recht Mitteilungen über Nichtwissen - haben jedenfalls dann keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung, wenn durch sie nicht verfassungsrechtlich geschützte (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) personenbezogene Daten preisgegeben werden. Sie unterliegen daher nicht der gerichtlichen Nachprüfung gem....
Allein die Tatsache, dass sich die Antragstellerin noch vor ihrer Ausreise aus Vietnam und ihrer Einreise nach Deutschland eine Ledigkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde (in Vietnam) hat ausstellen lassen lässt noch nicht darauf schließen, dass sie offensichtlich die Eingehung einer Scheinehe bezweckt. Das besagte Verhalten...
Die Gesuchstellerin missbraucht das Rechtsinstitut der Ehe, wenn sie ein Ehefähigkeitszeugnis beantragt, obwohl die andere Person von der Gesuchstellerin nur durch ein Video Kenntnis hat und bisher nur durch Briefe und Telefonate Kontakt bestand, ein unmittelbarer persönlicher Kontakt nie stattgefunden hat.
Die Gesuchstellerin missbraucht das Rechtsinstitut der Ehe, wenn sie ein Ehefähigkeitszeugnis beantragt, obwohl die andere Person von der Gesuchstellerin nur durch ein Video Kenntnis hat und bisher nur durch Briefe und Telefonate Kontakt bestand, ein unmittelbarer persönlicher Kontakt nie stattgefunden hat.
Für die Entscheidung, ob sich ein Strafgefangener für den offenen Vollzug eignet, ist nicht die Vollstreckungsbehörde, sondern die Vollzugsbehörde zuständig, der ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum einzuräumen ist.
Herausgabe der vollständigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten zu der sog. Parteispendenaffäre an die Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages
Kehrt ein Ausländer, der nach Verbüßung der Hälfte seiner Strafe entlassen und abgeschoben wurde, nach Deutschland zurück, so kommt ein erneutes Absehen von der weiteren Strafvollstreckung grundsätzlich nicht in Betracht.
Leitsatz:
Eine Heranziehung und Verwendung der nach § 9 Geldwäschegesetz erhobenen Daten durch Private ist mit: dem Grundgesetz nicht vereinbar, so dass aus diesem Grund auch keine Einsicht in solche Aufzeichnungen enthaltende Akten an Dritte gewährt werden darf, auch wenn diese ein berechtigtes Interesse haben.
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