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JuraForum.deGesetzeGVGEG§ 30a GVGEG 

Stand: 20.05.2013

§ 30a GVGEG

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

   Dritter Abschnitt (Anfechtung von Justizverwaltungsakten)

(1) Verwaltungsakte, die im Bereich der Justizverwaltung beim Vollzug des Gerichtskostengesetzes, der Kostenordnung, des Gerichtsvollzieherkostengesetzes, des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes oder sonstiger für gerichtliche Verfahren oder Verfahren der Justizverwaltung geltender Kostenvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einforderung oder Zurückzahlung ergehen, können durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, dass der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien, oder dass von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei.

(2) Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die für die Einziehung oder Befriedigung des Anspruchs zuständige Kasse ihren Sitz hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 14 Abs. 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung gelten entsprechend.

(3) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach Absatz 1 und 2 sowie nach § 14 der Kostenordnung, der Beschwerde nach § 156 der Kostenordnung, nach § 66 des Gerichtskostengesetzes, nach § 57 des Gesetzes über Kosten in Familiensachen, nach § 14 der Kostenordnung und nach § 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes einem der mehreren Oberlandesgerichte oder anstelle eines solchen Oberlandesgerichts einem obersten Landesgericht zugewiesen werden. Dies gilt auch für die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, soweit nach dieser Vorschrift das Oberlandesgericht zuständig ist.

(4) Für die Beschwerde finden die vor dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) am 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist.



Weitere Vorschriften um § 30a GVGEG

Entscheidungen zu § 30a GVGEG

  • OLG-NAUMBURG, 04.09.2008, 1 VAs 10/08
    1. Bereits vor Strafbeginn hat die Vollzugsbehörde die Eignung des Verurteilten für den offenen Vollzug und das Fehlen einer Flucht- und Missbrauchsgefahr zu prüfen und auf Grundlage dieser Entscheidung die Ladung durch die Vollstreckungsbehörde in den offenen oder aber geschlossenen Vollzug vorzunehmen. 2. Insbesondere bei der...
  • OLG-FRANKFURT, 01.02.2007, 20 VA 14/06
    1. Ein "rechtliches Interesse" an der Akteneinsicht im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus. Ein rechtliches Individualinteresse liegt vor, wo irgendwelche persönlichen Rechte...
  • OLG-FRANKFURT, 01.02.2007, 20 VA 13/06
    1. Ein "rechtliches Interesse" an der Akteneinsicht im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus. Ein rechtliches Individualinteresse liegt vor, wo irgendwelche persönlichen Rechte...
  • OLG-KOBLENZ, 12.05.2005, 12 VA 1/04
    Die Auswahl und Ernennung eines Insolvenzverwalters ist ein Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 Abs. 1 EGGVG. Es besteht weder ein Anspruch eines Konkurrenten auf Bestellung zum Insolvenzverwalter im Einzelfall, noch ein Anspruch auf seine proportionale Beteiligung an der Gesamtheit der Bestellungsakte eines Insolvenzgerichts. Aus...
  • OLG-HAMBURG, 21.02.2003, 2 VAs 1/03
    1. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1, Abs. 2 KostO über Kostenvorschuss und Vorwegleistungspflicht finden auch in Justizverwaltungsverfahren Anwendung. 2. Gegen die richterlich getroffene Anordnung der Vorschussanforderung und der Vorwegleistungspflicht nach § 8 KostO ist in Justizverwaltungsverfahren vor dem Strafsenat keine...
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