JuraForum.de > Gesetze > GVGEG > § 16 GVGEG
Zweiter Abschnitt (Verfahrensübergreifende Mitteilungen
von Amts wegen)
Werden personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften übermittelt, so ist eine Übermittlung dieser Daten auch zulässig
Folgende Vorschriften verweisen auf § 16 GVGEG:
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