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JuraForum.deGesetzeGVGEG§ 10 GVGEG 

Stand: 19.04.2013

§ 10 GVGEG

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

   Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die allgemeinen sowie die in § 116 Abs. 1 Satz 2, §§ 124, 130 Abs. 1 und § 181 Abs. 1 enthaltenen besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes finden auf die obersten Landesgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung; ferner sind die Vorschriften der §§ 132, 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß durch Landesgesetz die Zahl der Mitglieder der Großen Senate anderweitig geregelt oder die Bildung eines einzigen Großen Senats angeordnet werden kann, der aus dem Präsidenten und mindestens acht Mitgliedern zu bestehen hat und an die Stelle der Großen Senate für Zivilsachen und für Strafsachen sowie der Vereinigten Großen Senate tritt.

(2) Die Besetzung der Senate bestimmt sich in Strafsachen, in Grundbuchsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den Vorschriften über die Oberlandesgerichte, im übrigen nach den Vorschriften über den Bundesgerichtshof.


Weitere Vorschriften um § 10 GVGEG

Entscheidungen zu § 10 GVGEG

  • BAYOBLG, 20.04.2001, 3Z AR 22/01
    Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unterlassener Rechtsmittelbelehrung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • BAYOBLG, 11.04.2001, 1Z AR 2/01
    Der 1. Zivilsenat hält an seiner Rechtsauffassung fest, daß in der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Rechtsmittelbelehrung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist und deswegen auch nicht erteilt werden muß.
  • BAYOBLG, 13.03.2001, 2Z BR 23/01
    Nach Ansicht des 2. Zivilsenates ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über befristete Rechtsmittel zu belehren. Andernfalls ist bei Fristversäumnis aufgrund der fehlenden Belehrung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Anfrage wegen beabsichtigter Abweichung von der Rechtsauffassung des 1. und 3. Zivilsenats).

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 10 GVGEG:

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