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JuraForum.deGesetzeGVG§ 97 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 97 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Siebenter Titel (Kammern für Handelssachen)

(1) Wird vor der Kammer für Handelssachen eine nicht vor sie gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Zivilkammer zu verweisen.

(2) Gehört die Klage oder die im Falle des § 506 der Zivilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen, so ist diese auch von Amts wegen befugt, den Rechtsstreit an die Zivilkammer zu verweisen, solange nicht eine Verhandlung zur Hauptsache erfolgt und darauf ein Beschluß verkündet ist. Die Verweisung von Amts wegen kann nicht aus dem Grund erfolgen, daß der Beklagte nicht Kaufmann ist.


Weitere Vorschriften um § 97 GVG

Entscheidungen zu § 97 GVG

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 06.11.2008, 2 AR 50/08
    Eine amtswegige Verweisung von der Kammer für Handelssachen an die Zivilkammer gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 GVG kann auch auf der Grundlage ergehen, dass der Beklagte nicht in das Handelsregister eingetragen ist; § 97 Abs. 2 Satz 2 GVG schließt dies nicht aus (entgegen OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 1220).
  • OLG-MUENCHEN, 02.07.2008, 31 AR 112/08
    Ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen der Kammer für Handelssachen und der Zivilkammer ist zunächst durch Ausschöpfen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur Verweisung des Rechtstreits von der einen Kammer an die andere zu lösen. Eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht kommt grundsätzlich erst und nur...
  • OLG-FRANKFURT, 10.12.2004, 21 AR 138/04
    1. Bei einer Verweisung von Amts wegen durch die KfH nach § 97 Abs. 2 GVG - entgegen dem Antrag beider Parteien - ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob nicht doch eine Handelssache vorliegt. 2. Schließen sich Kaufleute als Vertragspartner eines beiderseitigen Handelsgeschäfts auf einer Seite zu einer GbR (sogenannte ARGE)...
  • OLG-STUTTGART, 22.11.2004, 14 AR 7/04
    Klagt eine Handelsgesellschaft oder im Falle ihrer Insolvenz der Insolvenzverwalter mit der Begründung, der Beklagte sei faktischer Geschäftsführer und hafte deshalb auf Ersatz der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit getätigten Zahlungen, so wird ein Anspruch aus einem Rechtsverhältnis zwischen der Handelsgesellschaft und ihrem...
  • OLG-MUENCHEN, 22.08.1999, 7 U 3422/99
    1. Ein Scheck mit der Währungsbezeichnung "CHF" enthält eine eindeutige Anweisung an die bezogene Bank auf Zahlung in Schweizer Franken. 2. Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung auch dann, wenn eine Mehrheit von Forderungen geltend gemacht wird, die zunächst nicht näher aufgeschlüsselt sind. Dem Erfordernis einer...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 97 GVG:

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