(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:
1.
gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind;
2.
aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden;
3.
auf Grund des Scheckgesetzes;
4.
aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse:
a)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern;
b)
aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft;
c)
aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der Geschmacksmuster beziehen;
d)
aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht;
e)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet;
f)
aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen;
5.
auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb;
6.
aus den §§ 21, 22 und 24 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes.
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner
1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 13 Abs. 4 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes richtet,
2.
die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.
1a. "Vorsteher" im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a GVG ist der gesetzliche Vertreter der Handelsgesellschaft.
1b. Ist der gesetzliche Vertreter ein aus mehreren Personen zusammengesetztes Organ, so ist jedes Mitglied dieses Organs "Vorsteher", und zwar auch dann, wenn das Mitglied nicht alleinvertretungsberechtigt ist.
1c....
1) § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist entsprechend auf Streitigkeiten über die funktionelle Zuständigkeit zwischen einer Kammer für Handelssachen und einer Zivilkammer anzuwenden.
2) Die zu § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO entwickelten Grundsätze betreffend die ausnahmsweise Nichtbindung von Verweisungsbeschlüssen wegen Willkür der Verweisung...
Die Verweisung eines Rechtstreits eines Unternehmens gegen eine Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Trägerin eines Eigenbetriebes für eine Erdstofflagerstätte von einer Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen ist nicht willkürlich, wenn das verweisende Gericht geprüft hat, ob der Betrieb zumindest auch der...
1. Bei einer Verweisung von Amts wegen durch die KfH nach § 97 Abs. 2 GVG - entgegen dem Antrag beider Parteien - ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob nicht doch eine Handelssache vorliegt.
2. Schließen sich Kaufleute als Vertragspartner eines beiderseitigen Handelsgeschäfts auf einer Seite zu einer GbR (sogenannte ARGE)...
Klagt eine Handelsgesellschaft oder im Falle ihrer Insolvenz der Insolvenzverwalter mit der Begründung, der Beklagte sei faktischer Geschäftsführer und hafte deshalb auf Ersatz der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit getätigten Zahlungen, so wird ein Anspruch aus einem Rechtsverhältnis zwischen der Handelsgesellschaft und ihrem...
1. Bei einem Kompetenzkonflikt zwischen der Zivilkammer und der Kammer für Handelssachen eines Landgerichts bestimmt das Oberlandesgericht die zuständige Kammer entsprechend § 36 Nr. 6 ZPO.
2. Eine Verweisung durch die Kammer für Handelssachen an die Zivilkammer ist nicht bindend, wenn sie objektiv willkürlich erfolgt ist....