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JuraForum.deGesetzeGVG§ 94 GVG 

Stand: 19.04.2013

§ 94 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Siebenter Titel (Kammern für Handelssachen)

Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.


Weitere Vorschriften um § 94 GVG

Entscheidungen zu § 94 GVG

  • OLG-MUENCHEN, 14.09.2007, 31 AR 211/07
    1. § 246 Abs. 3 Satz 2 AktG begründet für die aktienrechtliche Anfechtungsklage die ausschließliche funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ist die Kammer für Handelssachen auch für Anfechtungsklagen betreffend Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 94 GVG:

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