JuraForum.de > Gesetze > GVG > § 94 GVG
Siebenter Titel (Kammern für Handelssachen)
Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 94 GVG:
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