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JuraForum.deGesetzeGVG§ 78b GVG 

Stand: 17.06.2013

§ 78b GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   5a. Titel (Strafvollstreckungskammern)

(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt

1.
in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden,
2.
in den sonstigen Fällen mit einem Richter.

(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.



Weitere Vorschriften um § 78b GVG

Entscheidungen zu § 78b GVG

  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 19.12.2006, 1 Ws 511/06
    Einheitliche Zuständigkeit der großen Strafvollstreckungskammer für die bedingte Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Restfreiheitsstrafe und der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus, wenn Strafe und Maßregel in einem Urteil verhängt worden sind.
  • OLG-KOBLENZ, 02.12.2003, 2 Ws 867/03
    1. Wird ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz bei dem dafür unzuständigen Oberlandesgericht eingereicht, ist dieses im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht nur gehalten, ihn im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Es ist nicht verpflichtet, gegebenenfalls auch außerordentliche...
  • OLG-KOBLENZ, 02.12.2003, 2 Ws 866/03
    1. Wird ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz bei dem dafür unzuständigen Oberlandesgericht eingereicht, ist dieses im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht nur gehalten, ihn im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Es ist nicht verpflichtet, gegebenenfalls auch außerordentliche...
  • OLG-KOBLENZ, 21.01.2003, 1 Ws 8/03
    Gemäß § 78 Abs. 2 GVG dürfen zwar auch die dem Landgericht zugewiesenen Richter auf Probe zu Mitgliedern der Strafvollstreckungskammern bestellt werden, nicht jedoch die beim Amtsgericht tätigen Richter auf Probe.
  • OLG-KOBLENZ, 21.01.2003, 1 Ws 9/03
    Gemäß § 78 Abs. 2 GVG dürfen zwar auch die dem Landgericht zugewiesenen Richter auf Probe zu Mitgliedern der Strafvollstreckungskammern bestellt werden, nicht jedoch die beim Amtsgericht tätigen Richter auf Probe.
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