(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung wegen großer Entfernung zu dem Sitz eines Landgerichts bei einem Amtsgericht für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte eine Strafkammer zu bilden und ihr für diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des Landgerichts oder einen Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen. Die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Verbrechen dürfen einer nach Satz 1 gebildeten Strafkammer nicht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Die Kammer wird aus Mitgliedern des Landgerichts oder Richtern beim Amtsgericht des Bezirks besetzt, für den sie gebildet wird. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder werden durch das Präsidium des Landgerichts bezeichnet.
(3) Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen auf die zum Bezirk der Strafkammer gehörenden Amtsgerichtsbezirke. Die Hilfsschöffen wählt der Ausschuß bei dem Amtsgericht, bei dem die auswärtige Strafkammer gebildet worden ist. Die sonstigen in § 77 dem Präsidenten des Landgerichts zugewiesenen Geschäfte nimmt der Vorsitzende der Strafkammer wahr.
Einheitliche Zuständigkeit der großen Strafvollstreckungskammer für die bedingte Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Restfreiheitsstrafe und der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus, wenn Strafe und Maßregel in einem Urteil verhängt worden sind.
1. Wird ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz bei dem dafür unzuständigen Oberlandesgericht eingereicht, ist dieses im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht nur gehalten, ihn im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Es ist nicht verpflichtet, gegebenenfalls auch außerordentliche...
1. Wird ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz bei dem dafür unzuständigen Oberlandesgericht eingereicht, ist dieses im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht nur gehalten, ihn im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Es ist nicht verpflichtet, gegebenenfalls auch außerordentliche...
Gemäß § 78 Abs. 2 GVG dürfen zwar auch die dem Landgericht zugewiesenen Richter auf Probe zu Mitgliedern der Strafvollstreckungskammern bestellt werden, nicht jedoch die beim Amtsgericht tätigen Richter auf Probe.
Gemäß § 78 Abs. 2 GVG dürfen zwar auch die dem Landgericht zugewiesenen Richter auf Probe zu Mitgliedern der Strafvollstreckungskammern bestellt werden, nicht jedoch die beim Amtsgericht tätigen Richter auf Probe.
Zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe ist bei anschließend notierter Sicherungsverwahrung die "große" Strafvollstreckungskammer jedenfalls dann zuständig, wenn Strafe und Maßregel in derselben Sache angeordnet worden sind.
Leitsatz
Es verstößt gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters, wenn die Strafvollstreckungskammer durch drei Richter statt durch den zuständigen Einzelrichter entscheidet.
Leitsatz
Es verstößt gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters, wenn die Strafvollstreckungskammer durch drei Richter statt durch den zuständigen Einzelrichter entscheidet.
Leitsätze:
Zur Vorbereitung der Entscheidung, ob die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung auszusetzen ist, kann die mündliche Anhörung des Untergebrachten in der Regel durch einen an dem späteren Kammerbeschluß mitwirkenden beauftragten Richter erfolgen.
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