JuraForum.de > Gesetze > GVG > § 74b GVG - Jugendkammer
Fünfter Titel (Landgerichte)
In Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist neben der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer auch die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig.
§ 26 Abs. 2 und §§ 73 und 74 gelten entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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