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JuraForum.deGesetzeGVG§ 74b GVG - Jugendkammer 

§ 74b GVG - Jugendkammer

Gerichtsverfassungsgesetz

   Fünfter Titel (Landgerichte)

In Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist neben der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer auch die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig.
§ 26 Abs. 2 und §§ 73 und 74 gelten entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)
    • § 209a Rangfolge

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