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JuraForum.deGesetzeGVG§ 74 GVG - Zuständigkeit in Strafsachen 

§ 74 GVG - Zuständigkeit in Strafsachen

Gerichtsverfassungsgesetz

   Fünfter Titel (Landgerichte)

(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören.
Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Anklage beim Landgericht erhebt.

(2) Für die Verbrechen

ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig.
§ 120 bleibt unberührt.

(3) Die Strafkammern sind außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts.


Fußnoten:


Zu § 74: Geändert durch G vom 28. 3. 1980 (BGBl I S. 373), 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654), 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50), 1. 7. 1997 (BGBl I S. 1607), 26. 1. 1998 (BGBl I S. 164), 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3007), 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354) und 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2554) (1. 1. 2012).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Erster Abschnitt (Sachliche Zuständigkeit der Gerichte)
    • § 2 Zusammenhängende Strafsachen
    • § 6a Prüfung der Zuständigkeit besonderer Strafkammern von Amts wegen
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)
    • § 209a Rangfolge

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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