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JuraForum.deGesetzeGVG§ 73a GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 73a GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Fünfter Titel (Landgerichte)

(weggefallen)


Weitere Vorschriften um § 73a GVG

Entscheidungen zu § 73a GVG

  • OLG-DUESSELDORF, 18.02.1999, VI 13/93
    Leitsatz: 1. Der Jugendrichter ist als Vollstreckungsleiter, auch wenn im ersten Rechtszug gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden ein Oberlandesgericht (sog. Landeshauptstadt-OLG) entschieden hat, nicht nur für die Vollstreckung der Jugendstrafe, sondern auch für die jugendrichterlichen Entscheidungen gemäß § 83 JGG...

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