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JuraForum.deGesetzeGVG§ 73 GVG - Zuständigkeit der Strafkammern 

§ 73 GVG - Zuständigkeit der Strafkammern

Gerichtsverfassungsgesetz

   Fünfter Titel (Landgerichte)

(1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsgericht sowie gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte.

(2) Die Strafkammern erledigen außerdem die in der Strafprozessordnung den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte.


Fußnoten:


Zu § 73: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
        • Zweiter Abschnitt (Zuständigkeit)
      • § 41 Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer

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