JuraForum.de > Gesetze > GVG > § 73 GVG - Zuständigkeit der Strafkammern
Fünfter Titel (Landgerichte)
(1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsgericht sowie gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte.
(2) Die Strafkammern erledigen außerdem die in der Strafprozessordnung den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte.
Fußnoten:
Zu § 73: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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