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JuraForum.deGesetzeGVG§ 72 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 72 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Fünfter Titel (Landgerichte)

(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) In Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


Weitere Vorschriften um § 72 GVG

Entscheidungen zu § 72 GVG

  • BGH, 02.07.2009, V ZB 54/09
    Weist das Gericht nach der Einlegung der Berufung, aber vor der Begründung auf seine vermutliche Unzuständigkeit hin und beantragt der Berufungsbeklagte die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, gehört die hierdurch entstehende 1,6-fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG auch dann zu den notwendigen...
  • BGH, 19.02.2009, V ZB 188/08
    a) Mit der Vollstreckungsabwehrklage wird nicht das Verfahren fortgesetzt, das zu dem Erlass des Vollstreckungstitels geführt hat, sondern ein eigenständiger neuer Rechtsstreit eingeleitet. b) Die Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG gilt auch für die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem über die...
  • OLG-MUENCHEN, 08.12.2008, 32 Wx 156/08
    Entscheidet das Amtsgericht in einem Verfahren, das vor dem 2.7.2007 anhängig geworden ist einheitlich auch über einen Erweiterungsantrag, der nach dem 1.7.2007 eingegangen ist, nach den Vorschriften des FGG, so bestimmt sich die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nach dem FGG. § 72 Abs. 2 GVG n.F. ist in solchen Fällen nicht...
  • OLG-OLDENBURG, 17.10.2008, 5 AR 41/08
    Das nach § 72 Abs. 2 GVG bestimmte Landgericht ist auch für Zwangsvollstreckungsverfahren in Wohnungseigentumssachen zuständig.
  • OLG-FRANKFURT, 04.09.2007, 20 W 325/07
    § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007 (BGBl. I S. 509 ff) ist für vor dem 01.07.2007 bei Gericht anhängige Verfahren in Wohnungseigentumssachen nicht einschlägig. Für diese Verfahren, die sich noch nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen...
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