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JuraForum.deGesetzeGVG§ 70 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 70 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Fünfter Titel (Landgerichte)

(1) Soweit die Vertretung eines Mitgliedes nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf den Antrag des Präsidiums durch die Landesjustizverwaltung geordnet.

(2) Die Beiordnung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen und darf vor Ablauf dieser Zeit nicht widerrufen werden.

(3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen richterliche Geschäfte nur von auf Lebenszeit ernannten Richtern wahrgenommen werden können, sowie die, welche die Vertretung durch auf Lebenszeit ernannte Richter regeln.


Weitere Vorschriften um § 70 GVG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 70 GVG:

  • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
    • Fünfter Teil (Die Gerichte in Anwaltssachen und das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen)
      • Erster Abschnitt (Das Anwaltsgericht)
    • § 97 Geschäftsverteilung
      • Zweiter Abschnitt (Der Anwaltsgerichtshof)
    • § 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung

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