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JuraForum.deGesetzeGVG§ 60 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 60 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Fünfter Titel (Landgerichte)

Bei den Landgerichten werden Zivil- und Strafkammern gebildet.


Weitere Vorschriften um § 60 GVG

Entscheidungen zu § 60 GVG

  • OLG-DRESDEN, 05.04.2005, 2 Ws 95/05
    1. Als Rechtsgrundlage für die Rückverlegung eines Strafgefangenen vom offenen in den geschlossenen Vollzug ist allein § 10 ABs. 2 Satz 2 StVollzG (nicht: § 14 Abs. 2 StVollzG) maßgeblich. 2. Ihrer Entscheidung über die (Un)geeignetheit des Gefangenen für den offenen Strafvollzug hat die Vollzugsanstalt einen möglichst...
  • BGH, 08.12.1999, 3 StR 267/99
    GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GVG § 60 Die vorübergehende Überlastung einer ordentlichen Strafkammer (als Voraussetzung für die Bildung einer Hilfsstrafkammer) ist ein unbestimmter Rechtsbe-griff, bei dessen Anwendung dem Präsidium ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters...

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