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JuraForum.deGesetzeGVG§ 59 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 59 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Fünfter Titel (Landgerichte)

(1) Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.

(2) Den Richtern kann gleichzeitig ein weiteres Richteramt bei einem Amtsgericht übertragen werden.

(3) Es können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.


Weitere Vorschriften um § 59 GVG

Entscheidungen zu § 59 GVG

  • OLG-FRANKFURT, 28.01.2005, 20 W 438/04
    Die für die Vertretung bei endgültiger und dauernder Verhinderung entwickelten Grundsätze können nicht auf die Besetzung der Spruchkörper übertragen werden.

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