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JuraForum.deGesetzeGVG§ 51 GVG 

§ 51 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz


   Vierter Titel (Schöffengerichte)

(1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenner seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.

(2) Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Oberlandesgerichtsauf Antrag des Richters beim Amtsgerichtdurch Beschluss nach Anhörung der Staatsanwaltschaftund des beteiligten Schöffen. Die Entscheidungist nicht anfechtbar.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Senat kannanordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung überdie Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehenist. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.



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