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JuraForum.deGesetzeGVG§ 50 GVG 

§ 50 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz


   Vierter Titel (Schöffengerichte)

Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für die der Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine Amtstätigkeit fortzusetzen.



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