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JuraForum.deGesetzeGVG§ 48 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 48 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Vierter Titel (Schöffengerichte)

(1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) werden aus der Hilfsschöffenliste zugewiesen.

(2) Im Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen tritt der zunächst zugewiesene Ergänzungsschöffe auch dann an seine Stelle, wenn die Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt wird.


Weitere Vorschriften um § 48 GVG

Entscheidungen zu § 48 GVG

  • LAG-BREMEN, 03.09.2003, 2 Ta 33/03
    1. Haben mehrere verklagte Streitgenossen mit unterschiedlichem allgemeinen Gerichtstand (§ 17 ZPO) einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes, kommt die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO durch das LAG nicht in Betracht, wenn die Streitgenossen nicht unter ihrem allgemeinen...
  • OLG-FRANKFURT, 11.06.2001, 3 Ws 452/01 (StVollz)
    Zu den Voraussetzungen der Rückverlegung eines Strafgefangenen in den geschlossenen Vollzug, und zu den Anforderungen an ein in diesem Zusammenhang einzuholendes Gutachten.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 48 GVG:

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