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JuraForum.deGesetzeGVG§ 47 GVG 

Stand: 17.06.2013

§ 47 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Vierter Titel (Schöffengerichte)

Wenn die Geschäfte die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen erforderlich machen oder wenn zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Schöffen oder Ergänzungsschöffen erforderlich wird, so werden Schöffen aus der Hilfsschöffenliste herangezogen.


Weitere Vorschriften um § 47 GVG

Entscheidungen zu § 47 GVG

  • BGH, 07.06.2005, 2 StR 21/05
    Wird eine Strafsache auf einen Tag zwischen zwei ordentlichen Sitzungstagen terminiert, die zu diesem Zeitpunkt bereits mit Fortsetzungsverhandlungen in anderen Sachen belegt waren, so handelt es sich nicht um eine ordentliche Sitzung, bei der der Sitzungstag lediglich nach vorn oder nach hinten verlegt worden ist, sondern um eine...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 47 GVG:

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