JuraForum.de > Gesetze > GVG > § 46 GVG
Vierter Titel (Schöffengerichte)
Wird bei einem Amtsgericht während des Geschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht gebildet, so werden für dessen ordentliche Sitzungen die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 aus der Hilfsschöffenliste ausgelost. Die ausgelosten Schöffen werden in der Hilfsschöffenliste gestrichen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 46 GVG:
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