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JuraForum.deGesetzeGVG§ 44 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 44 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Vierter Titel (Schöffengerichte)

Die Namen der gewählten Hauptschöffen und Hilfsschöffen werden bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffenlisten).


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