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JuraForum.deGesetzeGVG§ 41 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 41 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Vierter Titel (Schöffengerichte)

Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. Sie sind nicht anfechtbar.


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