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JuraForum.deGesetzeGVG§ 39 GVG 

§ 39 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz


   Vierter Titel (Schöffengerichte)

Der Richter beim Amtsgericht stellt die Vorschlagslisten der Gemeinden zur Liste des Bezirks zusammen und bereitet den Beschluss über die Einsprüche vor. Er hat die Beachtung der Vorschriften des § 36 Abs. 3 zu prüfen und die Abstellung etwaiger Mängel zu veranlassen.



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