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JuraForum.deGesetzeGVG§ 35 GVG - Ablehnung der Berufung zum Schöffenamt 

§ 35 GVG - Ablehnung der Berufung zum Schöffenamt

Gerichtsverfassungsgesetz


   Vierter Titel (Schöffengerichte)

Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen:

1.

Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer;

2.

Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;

3.

Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;

4.

Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;

5.

Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;

6.

Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;

7.

Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.



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