JuraForum.de > Gesetze > GVG > § 34 GVG - Sonstige nicht zu berufende Personen
Vierter Titel (Schöffengerichte)
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
der Bundespräsident; | |
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; | |
Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; | |
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; | |
gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; | |
Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind; | |
Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert. |
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
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