JuraForum.de > Gesetze > GVG > § 34 GVG
Vierter Titel (Schöffengerichte)
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 34 GVG:
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