JuraForum.de > Gesetze > GVG > § 33 GVG - Nicht für das Schöffenamt zu berufende Personen
Vierter Titel (Schöffengerichte)
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; | |
Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; | |
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; | |
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; | |
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschenSprache für das Amt nicht geeignet sind; | |
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. |
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