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JuraForum.deGesetzeGVG§ 33 GVG - Nicht für das Schöffenamt zu berufende Personen 

§ 33 GVG - Nicht für das Schöffenamt zu berufende Personen

Gerichtsverfassungsgesetz


   Vierter Titel (Schöffengerichte)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.

Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3.

Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5.

Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschenSprache für das Amt nicht geeignet sind;

6.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.



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