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JuraForum.deGesetzeGVG§ 33 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 33 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Vierter Titel (Schöffengerichte)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2.
Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3.
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4.
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5.
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.


Weitere Vorschriften um § 33 GVG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 33 GVG:

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