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JuraForum.deGesetzeGVG§ 32 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 32 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Vierter Titel (Schöffengerichte)

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2.
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
3.
(weggefallen)


Weitere Vorschriften um § 32 GVG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 32 GVG:

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