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JuraForum.deGesetzeGVG§ 29 GVG 

Stand: 17.06.2013

§ 29 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Vierter Titel (Schöffengerichte)

(1) Das Schöffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein.

(2) Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines zweiten Richters beim Amtsgericht beschlossen werden, wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint. Eines Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet.


Weitere Vorschriften um § 29 GVG

Entscheidungen zu § 29 GVG

  • OLG-STUTTGART, 20.08.2009, 6 W 44/09
    1. Bejaht ein erstinstanzliches Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren seine sachliche Zuständigkeit und weist den Prozesskostenhilfeantrag aus anderen Gründen wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurück, kommt das Beschwerdegericht hingegen zum Ergebnis, dass ein anderes erstinstanzliches Gericht sachlich...
  • OLG-HAMM, 29.01.2002, 3 (s) Sbd. 1 - 5/01
    Wegen unzureichender Strafgewalt des Amtsgerichts darf an das Landgericht erst nach § 270 StPO verwiesen werden, wenn die Verhandlung so weit geführt worden ist, dass der Schuldspruch feststeht, und wenn sich die Straferwartung so weit verfestigt hat, dass nicht mehr zu erwarten ist, eine mildere Beurteilung werde noch eine Strafe im...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 29 GVG:

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