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JuraForum.deGesetzeGVG§ 28 GVG 

Stand: 17.06.2013

§ 28 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Vierter Titel (Schöffengerichte)

Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.


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