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JuraForum.deGesetzeGVG§ 25 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 25 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Dritter Titel (Amtsgerichte)

Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,

1.
wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
2.
wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.
3.


Weitere Vorschriften um § 25 GVG

Entscheidungen zu § 25 GVG

  • OLG-HAMM, 13.11.2001, 5 Ss 907/01
    1. Zur willkürlichen Annahme der sachlichen Zuständigkeit des Schöffengerichts. 2. Die fehlende sachliche Zuständigkeit ist als Prozesshindernis, auch ohne dass dies gerügt worden ist, von Amts wegen zu beachten.
  • OLG-FRANKFURT, 11.06.2001, 3 Ws 452/01 (StVollz)
    Zu den Voraussetzungen der Rückverlegung eines Strafgefangenen in den geschlossenen Vollzug, und zu den Anforderungen an ein in diesem Zusammenhang einzuholendes Gutachten.
  • THUERINGER-LAG, 14.11.2000, 8 Ta 134/2000
    1. Wird eine zeitnah (bis zu sechs Monaten) zur ersten Kündigung ausgesprochene zweite Kündigung auf einen verschiedenartigen Lebenssachverhalt gestützt, erfordern die Gesichtspunkte der fehlenden wirtschaftlichen Identität beider Streitgegenstände und des erhöhten Arbeitsaufwandes für Gericht und Prozessvertreter, dass für...
  • OLG-DUESSELDORF, 15.06.2000, 1 Ws 293/00
    StPO §§ 121 Abs. 1, 270 Abs. 1; GVG §§ 24 Abs. 2, 25 Nr. 2 1. Ein die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus rechtfertigender anderer wichtiger Grund liegt nicht vor, wenn die Verzögerung des Verfahrens um mehrere Monate allein auf einer offensichtlich unzulässigen Verweisung der Sache vom Strafrichter an das...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 25 GVG:

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