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JuraForum.deGesetzeGVG§ 23d GVG 

Stand: 19.04.2013

§ 23d GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Dritter Titel (Amtsgerichte)

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familiensachen sowie ganz oder teilweise die Handelssachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 23d (früher § 23c): Eingef. durch Art. 5 Nr. 2 G v. 14.6.1976 I 1421 mWv 16.6.1976, jetzt § 23d gem. u. idF d. Art. 22 Nr. 10 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009. Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 28.2.1980 I 283 -1 BvL 17/77 u. a. -



Weitere Vorschriften um § 23d GVG

Entscheidungen zu § 23d GVG

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 26.02.2009, 9 WF 23/09
    Das Vollstreckungsverfahren hat nicht die Regelung der in § 23b GVG angeführten Verfahren und Streitigkeiten zum Gegenstand, sondern dient allein deren Durchsetzung. Deshalb ist eine Zuständigkeit des Familiensenats des Oberlandesgerichts für Beschwerden gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nicht gegeben.
  • OLG-DUESSELDORF, 14.10.2008, II-10 WF 13/08
    1. Über eine Erinnerung gegen die Festsetzung von Beratungshilfegebühren hat das allgemein zuständige Amtsgericht nach § 4 Abs. 1 BerHG zu entscheiden und über eine gegen die Erinnerungsentscheidung eingelegte Beschwerde gemäß § 72 GVG das Landgericht als nächsthöheres Gericht. 2. Nach dem Prinzip der formellen Anknüpfung...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 07.08.2008, 2 AR 40/08
    1a. Ein Anspruch, der im Zusammenhang mit einem gemischttypischen Vertrag, welcher auch mietvertragliche Elemente enthält, entsteht, ist nur dann als Anspruch "aus einem Mietverhältnis gemäß § 23 Nr. 2 Buchstabe a GVG anzusehen, wenn der Anspruch dem mietrechtlichen Vertragsteil zuzuordnen ist. 1b. Macht der Kläger...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 22.05.2008, 2 AR 26/08
    1.) Eine Vermögensauseinandersetzung, die in Bezug auf einen einzelnen Vermögensgegenstand erfolgt und auf einer Vereinbarung beruht, welche den Güterstand der Parteien nicht gemäß § 1408 BGB verändert, stellt eine "güterrechtliche Streitigkeit" im Sinne von § 23a Nr. 5 GVG, §§ 1363 ff. BGB dar. 2.) Der Umstand, dass der...
  • OLG-HAMM, 06.03.2008, 2 Sdb (FamS) Zust. 6/08
    Für die Entscheidung über den Antrag auf Zahlung von Nutzungsentgelt gegen den nach rechtskräftiger Ehescheidung in der Ehewohnung der Parteien verbliebenen Ehegatten ist das Familienrecht auch dann funktional zuständig, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte die Ehewohnung, die im Alleineigentum des antragstellenden Ehegatten...
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Erwähnungen von § 23d GVG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 23d GVG:

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