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JuraForum.deGesetzeGVG§ 23c GVG 

Stand: 17.06.2013

§ 23c GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Dritter Titel (Amtsgerichte)

(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte) gebildet.

(2) Die Betreuungsgerichte werden mit Betreuungsrichtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Betreuungsrichters nicht wahrnehmen.



Weitere Vorschriften um § 23c GVG

Entscheidungen zu § 23c GVG

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 26.02.2009, 9 WF 23/09
    Das Vollstreckungsverfahren hat nicht die Regelung der in § 23b GVG angeführten Verfahren und Streitigkeiten zum Gegenstand, sondern dient allein deren Durchsetzung. Deshalb ist eine Zuständigkeit des Familiensenats des Oberlandesgerichts für Beschwerden gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nicht gegeben.
  • OLG-DUESSELDORF, 14.10.2008, II-10 WF 13/08
    1. Über eine Erinnerung gegen die Festsetzung von Beratungshilfegebühren hat das allgemein zuständige Amtsgericht nach § 4 Abs. 1 BerHG zu entscheiden und über eine gegen die Erinnerungsentscheidung eingelegte Beschwerde gemäß § 72 GVG das Landgericht als nächsthöheres Gericht. 2. Nach dem Prinzip der formellen Anknüpfung...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 07.08.2008, 2 AR 40/08
    1a. Ein Anspruch, der im Zusammenhang mit einem gemischttypischen Vertrag, welcher auch mietvertragliche Elemente enthält, entsteht, ist nur dann als Anspruch "aus einem Mietverhältnis gemäß § 23 Nr. 2 Buchstabe a GVG anzusehen, wenn der Anspruch dem mietrechtlichen Vertragsteil zuzuordnen ist. 1b. Macht der Kläger...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 22.05.2008, 2 AR 26/08
    1.) Eine Vermögensauseinandersetzung, die in Bezug auf einen einzelnen Vermögensgegenstand erfolgt und auf einer Vereinbarung beruht, welche den Güterstand der Parteien nicht gemäß § 1408 BGB verändert, stellt eine "güterrechtliche Streitigkeit" im Sinne von § 23a Nr. 5 GVG, §§ 1363 ff. BGB dar. 2.) Der Umstand, dass der...
  • OLG-HAMM, 06.03.2008, 2 Sdb (FamS) Zust. 6/08
    Für die Entscheidung über den Antrag auf Zahlung von Nutzungsentgelt gegen den nach rechtskräftiger Ehescheidung in der Ehewohnung der Parteien verbliebenen Ehegatten ist das Familienrecht auch dann funktional zuständig, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte die Ehewohnung, die im Alleineigentum des antragstellenden Ehegatten...
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Erwähnungen von § 23c GVG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 23c GVG:

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