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JuraForum.deGesetzeGVG§ 23c GVG 

§ 23c GVG

Gerichtsverfassungsgesetz


   Dritter Titel (Amtsgerichte)

(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungenfür Betreuungssachen, Unterbringungssachen undbetreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte)gebildet.

(2) Die Betreuungsgerichte werden mit Betreuungsrichternbesetzt. Ein Richter auf Probe darf imersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte desBetreuungsrichters nicht wahrnehmen.



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