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JuraForum.deGesetzeGVG§ 23b GVG - Abteilungen für Familiensachen 

§ 23b GVG - Abteilungen für Familiensachen

Gerichtsverfassungsgesetz


   Dritter Titel (Amtsgerichte)

(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet.

(2) Werden mehrere Abteilungen für Familiensachengebildet, so sollen alle Familiensachen,die denselben Personenkreis betreffen,derselben Abteilung zugewiesen werden. Wirdeine Ehesache rechtshängig, während eineandere Familiensache, die denselben Personenkreisoder ein gemeinschaftliches Kind der Ehegattenbetrifft, bei einer anderen Abteilung imersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben.Wird bei einer Abteilung ein Antrag ineinem Verfahren nach den §§ 10 bis 12 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzesvom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) anhängig,während eine Familiensache, die dasselbe Kindbetrifft, bei einer anderen Abteilung im erstenRechtszug anhängig ist, ist diese von Amtswegen an die erstgenannte Abteilung abzugeben;dies gilt nicht, wenn der Antrag offensichtlichunzulässig ist. Auf übereinstimmendenAntrag beider Elternteile sind die Regelungendes Satzes 3 auch auf andere Familiensachenanzuwenden, an denen diese beteiligt sind.

(3) Die Abteilungen für Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Familienrichters nicht wahrnehmen.



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