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Dritter Titel (Amtsgerichte)
(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für
Familiensachen; | ||
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eineanderweitige Zuständigkeit begründet ist. |
Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche.
(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeitsind
Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowiebetreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, | ||
Nachlass- und Teilungssachen, | ||
Registersachen, | ||
unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | ||
die weiteren Angelegenheiten der freiwilligenGerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | ||
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach§ 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | ||
Grundbuchsachen, | ||
Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, | ||
Schiffsregistersachen sowie | ||
sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,soweit sie durch Bundesgesetzden Gerichten zugewiesen sind. |
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