( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeGVG§ 23a GVG 

§ 23a GVG

Gerichtsverfassungsgesetz


   Dritter Titel (Amtsgerichte)

(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für

1.

Familiensachen;

2.

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eineanderweitige Zuständigkeit begründet ist.

Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche.

(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeitsind

1.

Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowiebetreuungsgerichtliche Zuweisungssachen,

2.

Nachlass- und Teilungssachen,

3.

Registersachen,

4.

unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

5.

die weiteren Angelegenheiten der freiwilligenGerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

6.

Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach§ 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

7.

Aufgebotsverfahren,

8.

Grundbuchsachen,

9.

Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,

10.

Schiffsregistersachen sowie

11.

sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,soweit sie durch Bundesgesetzden Gerichten zugewiesen sind.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/gvg/23a

© "§ 23a GVG" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN