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JuraForum.deGesetzeGVG§ 23 GVG 

Stand: 17.06.2013

§ 23 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Dritter Titel (Amtsgerichte)

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.



Weitere Vorschriften um § 23 GVG

Entscheidungen zu § 23 GVG

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 26.02.2009, 9 WF 23/09
    Das Vollstreckungsverfahren hat nicht die Regelung der in § 23b GVG angeführten Verfahren und Streitigkeiten zum Gegenstand, sondern dient allein deren Durchsetzung. Deshalb ist eine Zuständigkeit des Familiensenats des Oberlandesgerichts für Beschwerden gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nicht gegeben.
  • OLG-DUESSELDORF, 14.10.2008, II-10 WF 13/08
    1. Über eine Erinnerung gegen die Festsetzung von Beratungshilfegebühren hat das allgemein zuständige Amtsgericht nach § 4 Abs. 1 BerHG zu entscheiden und über eine gegen die Erinnerungsentscheidung eingelegte Beschwerde gemäß § 72 GVG das Landgericht als nächsthöheres Gericht. 2. Nach dem Prinzip der formellen Anknüpfung...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 07.08.2008, 2 AR 40/08
    1a. Ein Anspruch, der im Zusammenhang mit einem gemischttypischen Vertrag, welcher auch mietvertragliche Elemente enthält, entsteht, ist nur dann als Anspruch "aus einem Mietverhältnis gemäß § 23 Nr. 2 Buchstabe a GVG anzusehen, wenn der Anspruch dem mietrechtlichen Vertragsteil zuzuordnen ist. 1b. Macht der Kläger...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 22.05.2008, 2 AR 26/08
    1.) Eine Vermögensauseinandersetzung, die in Bezug auf einen einzelnen Vermögensgegenstand erfolgt und auf einer Vereinbarung beruht, welche den Güterstand der Parteien nicht gemäß § 1408 BGB verändert, stellt eine "güterrechtliche Streitigkeit" im Sinne von § 23a Nr. 5 GVG, §§ 1363 ff. BGB dar. 2.) Der Umstand, dass der...
  • OLG-HAMM, 06.03.2008, 2 Sdb (FamS) Zust. 6/08
    Für die Entscheidung über den Antrag auf Zahlung von Nutzungsentgelt gegen den nach rechtskräftiger Ehescheidung in der Ehewohnung der Parteien verbliebenen Ehegatten ist das Familienrecht auch dann funktional zuständig, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte die Ehewohnung, die im Alleineigentum des antragstellenden Ehegatten...
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Erwähnungen von § 23 GVG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 23 GVG:

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