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JuraForum.deGesetzeGVG§ 22d GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 22d GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Dritter Titel (Amtsgerichte)

Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.


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