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JuraForum.deGesetzeGVG§ 22d GVG 

§ 22d GVG

Gerichtsverfassungsgesetz


   Dritter Titel (Amtsgerichte)

Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, dass die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.



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